Arbeitsrecht – Wichtige Informationen zum Thema Abfindung


Wir unterstützen und beraten Sie, falls Ihr Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer Kündigung oder durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beendet werden soll.

Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, was zu tun ist und welche taktische Vorgehensweise Sie zu Ihrem Ziel bringt. Wir beraten und vertreten Sie

Abhängig vom Hintergrund der Kündigung und je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter, etwaiger Unterhaltspflichten und evtl. bestehendem Sonderkündigungsschutz kann Ihre Zielsetzung unterschiedlich sein, beispielsweise

  • die Fortführung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen oder
  • die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder gerichtlichen Vergleichs zu erzielen. Dies beinhaltet regelmäßig eine Vereinbarung zu den Themen Abfindung, Zeugnis, Freistellung und Kaptialisierungsklausel (sog. Sprinterklausel), Vermeidung einer Sperrzeit wegen Kündigung.

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht (Fachanwaltsausbildung) beraten Sie umfassend zum Thema Abfindung.

Gerne können Sie auch einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren oder uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch schildern.

Falls Sie sich von einem Mitarbeiter trennen möchten, sollten Sie auch das Risiko eine Abfindungszahlung berücksichtigen.

Es ist zu erörtern, mit welchen Zahlungen Sie gegebenenfalls rechnen müssen. Hierauf basierend ist das weitere Vorgehen abzustimmen, um das von Ihnen gewünschte Ergebnis zu erzielen.

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht (Fachanwaltsausbildung) beraten Sie umfassend zum Thema Aufhebungsvereinbarung.

Gerne können Sie auch einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren oder uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch schildern.

Was ist unter ei­ner Ab­fin­dung im Arbeitsrecht zu verstehen?

Ei­ne Ab­fin­dung ist ei­ne ein­ma­li­ge außer­or­dent­li­che Zah­lung, die ein Arbeitnehmer bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses als Entschädi­gung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes und der da­mit ver­bun­de­nen Ver­dienstmöglich­kei­ten erhält.  Auch Er­werbstäti­ge, die zwar nicht als Ar­beit­neh­mer, aber als so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftig­te an­zu­se­hen sind, können ei­ne sol­che Ab­fin­dung er­hal­ten. Bei­spielsweise ist dies bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH häufig der Fall.

Gibt es einen rechtlichen An­spruch auf Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung?

Grundsätzlich haben Ar­beit­neh­mer bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses kei­nen Rechts­an­spruch auf Zahlung ei­ner Ab­fin­dung.
Oftmals gehen Ar­beit­neh­mer zwar wie selbst­verständ­lich da­von aus, dass ih­nen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ei­ne Kündi­gung ei­ne Ab­fin­dung zustehe, doch ist dies aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend.  Eben­so un­rich­tig ist natürlich auch die oftmals vorhandene An­nah­me von Ar­beit­ge­bern, ei­ne Kündi­gung sei un­ver­meid­lich mit der Pflicht zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung ver­bun­den.

Wann besteht aus­nahms­wei­se ei­n Anspruch auf Zahlung einer Ab­fin­dung?

Es gibt Aus­nah­men, in de­nen Ar­beit­neh­mer die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung recht­lich be­an­spru­chen können.
Sol­che an­spruchs­be­gründen­den Ab­fin­dungs­re­ge­lun­gen fin­den sich teilweise in

  • Sozialplänen,
  • Tarifverträgen,
  • Geschäftsführerverträgen, oder
  • Arbeitsverträgen

Es ist natürlich auch möglich, dass bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ei­ne Ver­ein­ba­rung über die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung abgeschlossen wird, in Form

  • ei­nes Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung oder
  • ei­nes Abwicklungsvertrages mit Abfindungsregelung.

Auch kann der Ar­beit­ge­ber zu­sam­men mit ei­ner betriebsbedingten Kündigung ei­ne Ab­fin­dung gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) an­bie­ten. Auch dies führt zum Ent­ste­hen ei­nes Anspruchs auf Zahlung einer Ab­fin­dung.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat der An­spruch auf Ab­fin­dung gemäß § 1a Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG)?

Ar­beit­ge­ber ha­ben die Möglich­keit, ih­ren Ar­beit­neh­mern bei betriebsbedingten Kündigungen ein in § 1a KSchG gesetzlich geregeltes Ab­fin­dungs­an­ge­bot zu ma­chen.  In ei­nem sol­chen Fall führt die Ent­schei­dung des Ar­beit­neh­mers, kei­ne Kündigungsschutzklage zu er­he­ben, zu ei­nem An­spruch auf Zahlung ei­ner Ab­fin­dung in Höhe ei­nes hal­ben Mo­nats­ver­dienst pro Beschäfti­gungs­jahr, wo­bei Bruch­tei­le von Jah­ren von mehr als sechs Mo­na­ten auf ein vol­les Jahr auf­ge­run­det wer­den.
Der Ab­fin­dungs­an­spruch be­steht, wenn nachfol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 1a KSchG erfüllt sind (fehlt auch nur ei­ne, be­steht der An­spruch nicht):

  • Der Ar­beit­ge­ber spricht ei­ne betriebsbedingte Kündigung aus.
  • Der Ar­beit­ge­ber weist im Kündi­gungs­schrei­ben aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Kündi­gung auf drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se gestützt wird und dass der Ar­beit­neh­mer bei Ver­strei­chen­las­sen der Drei-Wochen-Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzkage ei­ne Ab­fin­dung gemäß § 1a KSchG be­an­spru­chen kann.
  • Der Ar­beit­neh­mer er­hebt bis zum Ab­lauf der dreiwöchi­gen Kla­ge­frist kei­ne Kündigungsschutzklage Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, besteht der Anspruch nicht.

Wann kann ein Ab­fin­dungs­an­ge­bot gemäß § 1a KSchG für Ar­beit­ge­ber sinn­voll sein und wann nicht?

Ar­beit­ge­ber ma­chen von die­ser ge­setz­li­chen Re­ge­lung u.a. aus nachfolgenden Gründen sel­ten Ge­brauch:

  • Ei­ne Ab­fin­dung von ei­nem hal­ben Ge­halt pro Beschäfti­gungs­jahr ist vie­len Ar­beit­ge­bern zu hoch, vor al­lem, wenn das Ar­beits­verhält­nis schon sehr lan­ge be­stan­den hat und der Ar­beit­ge­ber gu­te Chan­cen hat, mit sei­ner Kündi­gung vor Ge­richt durch­zu­kommen
  • Man kann später im­mer noch ei­ne Ab­fin­dung ver­ein­ba­ren, auch wenn man nicht so­fort mit der Kündi­gung ei­ne Ab­fin­dung an­bie­tet.
  • Vie­le gekündig­te Ar­beit­neh­mer klagen nicht gegen ih­re Kündi­gung, d.h. auch oh­ne ein Ab­fin­dungs­an­ge­bot.

Aus­nahms­wei­se kann es für Ar­beit­ge­ber sinn­voll sein, mit ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung ei­ne Ab­fin­dung gemäß § 1a KSchG an­zu­bie­ten, beispielsweise falls.

  • Die Kündi­gung sich vor Ge­richt nur schwer recht­fer­ti­gen lässte, weil es beispielsweise Wei­ter­beschäfti­gungsmöglich­kei­ten gibt und/oder weil die Sozialauswahl problematisch ist.
  • Der Ar­beit­ge­ber prin­zi­pi­el­l mit dem gekündig­ten Ar­beit­neh­mer kei­nen Kündigungsschutzprozess führen möchte. Dann kann ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG den Druck auf den Ar­beit­neh­mer erhöhen, sich ge­gen ei­ne Kla­ge zu ent­schei­den, denn ob er vor Ge­richt ei­ne höhe­re Ab­fin­dung aus­han­deln kann, ist un­ge­wiss, und bei Ver­zicht auf die Kla­ge ist ihm die Ab­fin­dung angebotene Abfindung gemäß § 1a KSchG si­cher.

Müssen Ar­beit­neh­mer das An­ge­bot ei­ner Ab­fin­dung gemäß § 1a KSchG an­neh­men?

Gekündig­te Ar­beit­neh­mer müssen ein Ab­fin­dungs­an­ge­bot nach §1a KSchG nicht an­neh­men, son­dern können Kündigungsschutzklage er­he­ben und um den Er­halt Ih­res Ar­beits­plat­zes strei­ten, oder versuchen eine höhere Abfindungssumme zu verhandeln Ein sol­ches Vor­ge­hen kommt vor al­lem dann sinnvoll, wenn das Ab­fin­dungs­an­ge­bot gemäß § 1a KSchG, d.h. in Höhe ei­nes hal­ben Mo­nats­ge­halts pro Beschäfti­gungs­jahr, zu gering erscheint oder das Arbeitsverhältnis nicht aufgegeben werden soll..

Ga­ran­tiert ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge ei­ne Ab­fin­dung?

Eine Kündigungsschutzklage verschafft keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Bei gu­ten Er­folgs­aus­sich­ten ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge ist der Ar­beit­ge­ber aber oftmals da­zu be­reit, ei­ne Ab­fin­dung zu zah­len, auch um da­durch das fi­nan­zi­el­le Ri­si­ko aus­zu­sch­ließen, den Pro­zess zu ver­lie­ren.  Die­ses Ri­si­ko be­steht für ihn bei lan­ger Ver­fah­rens­dau­er im We­sent­li­chen dar­in, bei ei­nem Sieg des Ar­beit­neh­mers im Kündi­gungs­schutz­pro­zess den Lohn für die Zeit zah­len zu müssen, während der der Ar­beit­neh­mer auf­grund der Kündi­gung nicht ge­ar­bei­tet hat. Andererseits besteht für den Arbeitgeber auch die Gefahr, dass der Arbeitnehmer im Falle des Obsiegens wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkommt.

Wie hoch ist die Ab­fin­dung mit der ich rechnen kann?

Bei ge­richt­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Ver­hand­lun­gen über die Höhe der Ab­fin­dung ori­en­tiert man sich oft an der sog. „Faustformel“, dass ein hal­bes bis vol­les Brut­to­mo­nats­ge­halt pro Jahr der Beschäfti­gung „an­ge­mes­sen“ ist. Je nach Leis­tungsfähig­keit des Ar­beit­ge­bers, je nach La­ge der Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on und je nach Ver­hand­lungs­ge­schick kann die Ab­fin­dung aber auch (weit) darüber oder (weit) dar­un­ter lie­gen. Wir unterstützen Sie bei den Verhandlungen oder führen diese Verhandlungen auch gerne für Sie!

Wer­den von der Ab­fin­dung So­zi­al­ab­ga­ben und Steu­ern ab­ge­zo­gen?

Ei­ne Ab­fin­dung ist kein Ar­beits­ent­gelt, weil sich die Ab­fin­dung nach der Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) nicht der Zeit des be­en­de­ten Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses zu­ord­nen lässt, denn die Ab­fin­dung wird we­gen des Weg­falls der künf­ti­gen Ver­dienstmöglich­kei­ten ge­zahlt.
Von ei­ner Ab­fin­dung ge­hen da­her kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben ab, d.h. es wer­den kei­ne Beiträge zur Ren­ten-, Kran­ken-, Pfle­ge- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ab­ge­zo­gen. Ei­ne Ab­fin­dung un­ter­liegt al­ler­dings der Be­steue­rung ent­spre­chend den Re­geln über den Lohn­steu­er­ab­zug.

Hat eine Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?

Im All­ge­mei­nen hat die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung kei­ne nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf den An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld.
Ei­ne Aus­nah­me von die­ser Re­gel gilt al­ler­dings dann, wenn Sie mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber ei­nen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ab­ge­schlos­sen ha­ben. Dann ris­kie­ren Sie mögli­cher­wei­se ei­ne Sperr­zeit we­gen Ar­beits­auf­ga­be.  Nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf Ih­ren Ar­beits­lo­sen­geld­an­spruch sind auch zu befürch­ten, wenn Sie als Ar­beit­neh­mer in ei­ne Verkürzung Ih­rer Kündigungsfrist ein­ge­wil­ligt ha­ben. Wir beraten Sie auch dahingehend, dass nachteilige Folgen für Sie vermieden werden.

Wie können wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie beim The­ma Ab­fin­dung un­terstützen?

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht können die Be­stands­si­cher­heit des Ar­beits­verhält­nis­ses bzw. die Wirk­sam­keit ei­ner ggf. schon aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung be­ur­tei­len, um dadurch ei­ne rea­lis­ti­sche Be­ur­tei­lung der Höhe der Abfindung zu ermöglichen.

Ei­ne wei­te­re wich­ti­ge Un­terstützung, die Sie von uns er­war­ten können, be­steht in der Kon­trol­le der An­ge­mes­sen­heit und Vollständig­keit der ge­sam­ten Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung. Hier können vie­le Feh­ler gemacht werden: So soll­te man nach Möglich­keit ei­ne Sperr­zeit um­ge­hen, man soll­te sach­ge­rech­te Re­ge­lun­gen zum The­ma Rest­ur­laub und Frei­stel­lung tref­fen und man soll­te al­le Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Zeug­nis so klar re­geln, dass hin­ter­her kein weiterer Streit ent­steht. Sch­ließlich können Sie uns bei Ver­hand­lun­gen über ei­ne Ab­fin­dung hin­zu­zie­hen und er­war­ten, dass wir Ih­nen die mit den Ab­fin­dungs­dis­kus­sio­nen ver­bun­de­nen Be­las­tun­gen ab­nehmen und Ih­ren Stand­punkt zielgerichtet ver­treten. Je nachdem wie Sie es wünschen, tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Wir garantieren ei­ne ef­fek­ti­ve und pro­fes­sio­nel­le Ver­hand­lungsführung, um Ihnen zu Ihrem Erfolg zu verhelfen!


Gerne können Sie auch einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren oder uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch schildern.