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	<title>Becker | Leupolt - Arbeitsrecht - Aktuelle Urteile</title>
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	<description>Aktuelle Urteile im Bereich Arbeitsrecht</description>
	<copyright>Copyright 2010</copyright>
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	<webMaster>glasmachers@gimmixx.de (Jann Glasmachers)</webMaster>

	
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	<title>
		Zeugnis &#45; verschlüsselte Formulierung 
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	<pubDate>
		Mon, 05 Dec 2011 14:42:34 14DecCET
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	<category>
		Arbeitsrecht
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		Nach § 109 Abs.  1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.  Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs.  2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten,  die den Zweck haben,  eine andere als...
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	<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).<br />Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im &#8222;SAP Competence Center&quot; der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:</p><p>          &#8222;Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter             kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger           war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange                des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer            vollen Zufriedenheit.&quot;</p><p>Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung &#8222;kennen gelernt&quot;. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p><p><br />Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, &#8222;als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt&quot;, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation. </p><p>Quelle:  <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15522&amp;pos=1&amp;anz=89">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011</a> - 9 AZR 386/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 -<br /></p>]]></content:encoded>
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	<title>
		Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit 
	</title>
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	<pubDate>
		Mon, 05 Dec 2011 14:46:13 14DecCET
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	<category>
		Arbeitsrecht
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		Gemäß § 3 Abs.  1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben,  in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,  von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen,  wenn sie einen...
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	<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).</p><p><br />Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.</p><p><br />Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. </p><p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15521&amp;pos=2&amp;anz=89">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011</a> - 9 AZR 348/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010 - 20 Sa 87/09 -</p>]]></content:encoded>
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<item>
	<title>
		Betriebsübergang &#45; Widerspruch des Arbeitnehmers 
	</title>
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	<pubDate>
		Mon, 05 Dec 2011 14:49:19 14DecCET
	</pubDate>
	<category>
		Arbeitsrecht
	</category>
	<description>
		Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in...
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	<content:encoded><![CDATA[<p>Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.</p><p><br />Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am 13. Mai 2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 enden und die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück.</p><p><br />Die Klägerin hält ihren Widerspruch für rechtzeitig. Sie sei über den Betriebsübergang durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe deshalb fort. Das Landesarbeitsgericht hat ihre diesbezügliche Feststellungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung der Klägerin über den Betriebsübergang den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.</p><p><br />Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.</p><p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15520&amp;pos=3&amp;anz=89">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011</a> - 8 AZR 277/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 - 5 Sa 2573/09 -<br /></p>]]></content:encoded>
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<item>
	<title>
		Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens 
	</title>
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	<pubDate>
		Mon, 05 Dec 2011 14:53:20 14DecCET
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	<category>
		Arbeitsrecht
	</category>
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		Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes,  liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag...
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	<content:encoded><![CDATA[<p>Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf.</p><p>Der im August 1950 geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung iHv. 110.500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1. wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens 16. Januar 2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19. Januar 2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.</p><p>Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p><p>Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die &#8222;dolo-petit-Einrede&quot; entgegen. Der Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.</p><p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15518&amp;pos=4&amp;anz=89">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011</a> - 6 AZR 357/10 -<br />Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2010 - 12 Sa 962/09 - </p><p>Der Sechste Senat hat am selben Tag einer weiteren Revision des Insolvenzverwalters stattgegeben und die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der festgestellt haben wollte, dass das Arbeitsverhältnis nach seinem Rücktritt von dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag fortbesteht.</p><p><br />Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 583/10 -<br />Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2010 - 12 Sa 206/10 -</p><p>In einem weiteren Fall hat der Senat die Revision eines Arbeitnehmers gegen ein klageabweisendes Teilurteil zurückgewiesen, weil das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hatte, dass das Arbeitsverhältnis trotz des vom Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Rücktritts durch den Aufhebungsvertrag beendet worden ist.</p><p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 -<br />Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 19. März 2010 - 9 Sa 1138/09 -<br />Klicken um zu Drucken</p><p>&#160;</p><p>&#160;</p>]]></content:encoded>
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<item>
	<title>
		Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer
	</title>
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		http://www.becker-leupolt.de/aktuelle-urteile/befristete-arbeitsverhaeltnisse-aelterer-arbeitnehmer/
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	<pubDate>
		Mon, 05 Dec 2011 15:04:29 15DecCET
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	<category>
		Arbeitsrecht
	</category>
	<description>
		Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1.  Januar 2003 bis zum 30.  April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden,  wenn dem letzten befristeten...
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	<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.</p><p>Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristetenArbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) &#8222;unbefristet&quot;. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre.</p><p>Die im April 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).</p><p>Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klage vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF). </p><p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15483&amp;pos=7&amp;anz=89">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011</a> - 7 AZR 253/07 -<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2007 - 17 Sa 1323/06 -</p>]]></content:encoded>
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	<title>
		Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie &#40;ERA&#41; nach Verbandsaustritt? 
	</title>
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	<pubDate>
		Mon, 05 Dec 2011 15:08:03 15DecCET
	</pubDate>
	<category>
		Betriebsrat
	</category>
	<description>
		Ein Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord,  der vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des ERA durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs.  1 TVG beendet hat,  ist nicht...
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	<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord, der vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des ERA durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG beendet hat, ist nicht verpflichtet, zu einem späteren Termin das ERA betrieblich einzuführen. Die nach § 3 Abs. 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht den nach § 16 TV-ERA Nord zum 1. Januar 2008 vorgesehenen Übergang auf das neue tarifliche System des ERA.</p><p>Die Arbeitgeberin war zum 31. Juli 2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen ERA, die betrieblich zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. Dezember 2007 &#8222;auf freiwilliger Basis&quot; umgesetzt werden konnten. Nach ihrem Austritt aus dem Verband wurde bei der Arbeitgeberin im Sommer 2007 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand &#8222;Einführung von ERA gemäß Ziffer 2.1 ERA-Einführungstarifvertrag bzw. eines anderen betrieblichen Entlohnungssystems&quot; eingerichtet. Mit Spruch vom 14. November 2007 beschloss die Einigungsstelle eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA bei der Arbeitgeberin. Mit ihren Anträgen macht diese die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Tarifvertrag und der Einführungstarifvertrag zum ERA Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG beschränken. Die Vorinstanzen haben den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben.</p><p>Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1. Januar 2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus. Der weitere Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs., 1 ZPO, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer - auch nur möglichen - Betriebsvereinbarung gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen. </p><p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=15482&amp;pos=8&amp;anz=89">Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2011</a> - 4 ABR 116/09 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 8 TaBV 10/08 - </p><p>&#160;</p><p>&#160;</p>]]></content:encoded>
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