Becker | Leupolt Rechtsanwälte

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann einseitig durch (arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige) Kündigungen geschehen oder beidseitig durch einen Aufhebungsvertrag. Solche Aufhebungsverträge haben sowohl Vor- als auch Nachteile. So kann durch einen Aufhebungsvertrag beispielsweise der Arbeitnehmer das Unternehmen ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verlassen, der Arbeitgeber kann sich ohne Beachtung von Kündigungsfristen, Sozialauswahlen, Betriebsratsanhörungen von Mitarbeitern trennen.

Den wesentlichen Nachteil, der mit einem Aufhebungsvertrag verbunden ist, trifft den Arbeitnehmer. Da Aufhebungsverträge wie eigene Kündigungen bei der Agentur für Arbeit gewertet werden, drohen immer Sperrfristen der Agentur für Arbeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine solche Sperrzeit vermieden werden.

Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden entwickeln mit Ihnen gemeinsam maßgeschneiderte Lösungen.

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