Becker | Leupolt Rechtsanwälte

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Franchise

Als Franchise wird die Gesamtheit von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum, wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechten, Know-how oder Patenten, die zum Zwecke des Weiterverkaufs von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher genutzt werden, verstanden.

Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, das dem Franchisenehmer die Erlaubnis einräumt, die genannten Rechte zum Zwecke der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.

Sie möchten Franchisegeber oder Franchisenehmer werden? Die Rechtsanwälte von Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden entwickeln für Sie und mit Ihnen ein Konzept. Eine umfangreiche und ebenso fachkompetente Beratung verstehen sich von selbst!

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