Der arbeitsrechtliche Gleich­behandlungs­grundsatz besagt, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer willkürlich anders als einen anderen vergleichbaren Arbeitnehmer behandeln darf.

Allerdings ist ein Arbeitgeber individualrechtlich nicht gehindert, die gleiche Tätigkeit von Arbeitnehmern ungleich zu vergüten, d.h. die einzelne Bevorzugung oder finanzielle Besserstellung eines Arbeitnehmers kann durch den Gleich­behandlungs­grundsatz nicht auf andere übertragen werden. Vielmehr besteht in Fragen der Vergütung Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Vorgaben eingeschränkt ist.