Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl durch Kündigung des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers beendet werden. Kündigt der Arbeitnehmer, so hat er in der Regel lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist zu beachten. Die Wirksamkeit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers ist jedoch an weit mehr Voraussetzungen geknüpft, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Ob letzteres der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wieviele Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt eine Kündigung nur dann, wenn betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder/und personenbedingte Gründe vorliegen. Sofern es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, muss weiterhin die richtige Sozialauswahlen getroffen werden. Das bedeutet, dass derjenige Arbeitnehmer zu kündigen ist, für den die Kündigung am ehesten sozialverträglich ist. Zudem besteht bei einer solchen Kündigung immer die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten.
Neben der sogenannten ordentlichen Kündigung kann auch außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Grundsätzlich muss für eine wirksame außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen, der dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Durch eine Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet. Gleichzeitig wird das Angebot gemacht, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet.
Für jede Form der Kündigung gilt, dass sie vom Vertragspartner nicht angenommen werden muss. Die Kündigung ist aber empfangsbedürftig. Den Empfang der Kündigung muss der Kündigende im Streitfall auch nachweisen, so dass es sich empfiehlt, sich den Empfang bestätigen zu lassen oder eine Kündigung im Beisein von Zeugen zu überreichen. Wichtig ist auch, dass eine Kündigung immer schriftlich zu erteilen ist.
Vor dem Ausspruch einer Kündigung sollte der Arbeitgeber sehr genau prüfen, ob die erwogene Kündigung wirksam ist oder nicht, um die gegebenenfalls entstehenden Kosten beispielsweise für eine Abfindung abschätzen zu können. Der gekündigte Arbeitnehmer hat vieles zu berücksichtigen. Zunächst muss er wissen, dass er – sollte er sich im Wege einer Klage gegen die Kündigung wehren wollen – unter bestimmten Voraussetzungen eine dreiwöchige Frist für die Erhebung der Klage einzuhalten hat. Sodann ist natürlich die Frage zentral, ob die Kündigung denn überhaupt wirksam ist. Für beide Parteien empfiehlt es sich daher dringend, kurzfristig anwaltlichen Rat von Rechtsanwälten für Arbeitsrecht einzuholen, sofern eine Kündigung ausgesprochen werden soll oder sofern dies bereits geschehen ist.
Wir beraten Sie auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung und machen Ihre Ansprüche vor den Arbeitsgerichten geltend.
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