Lohnklage
Gerät der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Rückstand , kann dieses vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Es kann sowohl eine Netto- als auch eine Bruttolohnklage erhoben werden, wobei es sich jedoch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten empfiehlt, das Bruttogehalt einzuklagen.
Zu beachten sind immer Fragen der Verwirkung und Verjährung sowie zweistufige Ausschlussfristen. So kann es dem Arbeitnehmer einerseits zum Verhängnis werden, wenn er mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zu lange wartet. Andererseits gilt es abzuwägen, ob es Sinn macht, bereits ein einziges rückständiges Monatsgehalt einzuklagen im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden beraten Sie gerne insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Klageerhebung und machen Ihre Ansprüche gerichtlich geltend.
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