Arbeitsrecht – Wichtige Informationen zum Thema Abfindung
Wir unterstützen und beraten Sie, falls Ihr Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer Kündigung oder durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung beendet werden soll.
Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, was zu tun ist und welche taktische Vorgehensweise Sie zu Ihrem Ziel bringt. Wir beraten und vertreten Sie
- im Vorfeld, falls eine Kündigung ansteht oder ein Aufhebungsvertrag verhandelt werden soll
- nach Ausspruch einer Kündigung durch Vertretung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens.
Abhängig vom Hintergrund der Kündigung und je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter, etwaiger Unterhaltspflichten und evtl. bestehendem Sonderkündigungsschutz kann Ihre Zielsetzung unterschiedlich sein, beispielsweise
- die Fortführung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen oder
- die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder gerichtlichen Vergleichs zu erzielen. Dies beinhaltet regelmäßig eine Vereinbarung zu den Themen Abfindung, Zeugnis, Freistellung und Kaptialisierungsklausel (sog. Sprinterklausel), Vermeidung einer Sperrzeit wegen Kündigung.
Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht (Fachanwaltsausbildung) beraten Sie umfassend zum Thema Abfindung.
Gerne können Sie auch einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren oder uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch schildern.
Falls Sie sich von einem Mitarbeiter trennen möchten, sollten Sie auch das Risiko eine Abfindungszahlung berücksichtigen.
Es ist zu erörtern, mit welchen Zahlungen Sie gegebenenfalls rechnen müssen. Hierauf basierend ist das weitere Vorgehen abzustimmen, um das von Ihnen gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht (Fachanwaltsausbildung) beraten Sie umfassend zum Thema Aufhebungsvereinbarung.
Gerne können Sie auch einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren oder uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch schildern.
Was ist unter einer Abfindung im Arbeitsrecht zu verstehen?
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält. Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Beispielsweise ist dies bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH häufig der Fall.
Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Oftmals gehen Arbeitnehmer zwar wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung eine Abfindung zustehe, doch ist dies aus rechtlicher Sicht nicht zutreffend. Ebenso unrichtig ist natürlich auch die oftmals vorhandene Annahme von Arbeitgebern, eine Kündigung sei unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung einer Abfindung verbunden.
Wann besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung rechtlich beanspruchen können.
Solche anspruchsbegründenden Abfindungsregelungen finden sich teilweise in
- Sozialplänen,
- Tarifverträgen,
- Geschäftsführerverträgen, oder
- Arbeitsverträgen
Es ist natürlich auch möglich, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abgeschlossen wird, in Form
- eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung oder
- eines Abwicklungsvertrages mit Abfindungsregelung.
Auch kann der Arbeitgeber zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten. Auch dies führt zum Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung.
Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Abfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen ein in § 1a KSchG gesetzlich geregeltes Abfindungsangebot zu machen. In einem solchen Fall führt die Entscheidung des Arbeitnehmers, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, zu einem Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr, wobei Bruchteile von Jahren von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden.
Der Abfindungsanspruch besteht, wenn nachfolgende Voraussetzungen gemäß § 1a KSchG erfüllt sind (fehlt auch nur eine, besteht der Anspruch nicht):
- Der Arbeitgeber spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus.
- Der Arbeitgeber weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Drei-Wochen-Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzkage eine Abfindung gemäß § 1a KSchG beanspruchen kann.
- Der Arbeitnehmer erhebt bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, besteht der Anspruch nicht.
Wann kann ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG für Arbeitgeber sinnvoll sein und wann nicht?
Arbeitgeber machen von dieser gesetzlichen Regelung u.a. aus nachfolgenden Gründen selten Gebrauch:
- Eine Abfindung von einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr ist vielen Arbeitgebern zu hoch, vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis schon sehr lange bestanden hat und der Arbeitgeber gute Chancen hat, mit seiner Kündigung vor Gericht durchzukommen
- Man kann später immer noch eine Abfindung vereinbaren, auch wenn man nicht sofort mit der Kündigung eine Abfindung anbietet.
- Viele gekündigte Arbeitnehmer klagen nicht gegen ihre Kündigung, d.h. auch ohne ein Abfindungsangebot.
Ausnahmsweise kann es für Arbeitgeber sinnvoll sein, mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung gemäß § 1a KSchG anzubieten, beispielsweise falls.
- Die Kündigung sich vor Gericht nur schwer rechtfertigen lässte, weil es beispielsweise Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt und/oder weil die Sozialauswahl problematisch ist.
- Der Arbeitgeber prinzipiell mit dem gekündigten Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutzprozess führen möchte. Dann kann ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG den Druck auf den Arbeitnehmer erhöhen, sich gegen eine Klage zu entscheiden, denn ob er vor Gericht eine höhere Abfindung aushandeln kann, ist ungewiss, und bei Verzicht auf die Klage ist ihm die Abfindung angebotene Abfindung gemäß § 1a KSchG sicher.
Müssen Arbeitnehmer das Angebot einer Abfindung gemäß § 1a KSchG annehmen?
Gekündigte Arbeitnehmer müssen ein Abfindungsangebot nach §1a KSchG nicht annehmen, sondern können Kündigungsschutzklage erheben und um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes streiten, oder versuchen eine höhere Abfindungssumme zu verhandeln Ein solches Vorgehen kommt vor allem dann sinnvoll, wenn das Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG, d.h. in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, zu gering erscheint oder das Arbeitsverhältnis nicht aufgegeben werden soll..
Garantiert eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung?
Eine Kündigungsschutzklage verschafft keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oftmals dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen, auch um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Dieses Risiko besteht für ihn bei langer Verfahrensdauer im Wesentlichen darin, bei einem Sieg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess den Lohn für die Zeit zahlen zu müssen, während der der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat. Andererseits besteht für den Arbeitgeber auch die Gefahr, dass der Arbeitnehmer im Falle des Obsiegens wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkommt.
Wie hoch ist die Abfindung mit der ich rechnen kann?
Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der sog. „Faustformel“, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung „angemessen“ ist. Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch (weit) darüber oder (weit) darunter liegen. Wir unterstützen Sie bei den Verhandlungen oder führen diese Verhandlungen auch gerne für Sie!
Werden von der Abfindung Sozialabgaben und Steuern abgezogen?
Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, weil sich die Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, denn die Abfindung wird wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt.
Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Eine Abfindung unterliegt allerdings der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug.
Hat eine Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?
Im Allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag abgeschlossen haben. Dann riskieren Sie möglicherweise eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch sind auch zu befürchten, wenn Sie als Arbeitnehmer in eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfrist eingewilligt haben. Wir beraten Sie auch dahingehend, dass nachteilige Folgen für Sie vermieden werden.
Wie können wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie beim Thema Abfindung unterstützen?
Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht können die Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit einer ggf. schon ausgesprochenen Kündigung beurteilen, um dadurch eine realistische Beurteilung der Höhe der Abfindung zu ermöglichen.
Eine weitere wichtige Unterstützung, die Sie von uns erwarten können, besteht in der Kontrolle der Angemessenheit und Vollständigkeit der gesamten Abfindungsvereinbarung. Hier können viele Fehler gemacht werden: So sollte man nach Möglichkeit eine Sperrzeit umgehen, man sollte sachgerechte Regelungen zum Thema Resturlaub und Freistellung treffen und man sollte alle Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugnis so klar regeln, dass hinterher kein weiterer Streit entsteht. Schließlich können Sie uns bei Verhandlungen über eine Abfindung hinzuziehen und erwarten, dass wir Ihnen die mit den Abfindungsdiskussionen verbundenen Belastungen abnehmen und Ihren Standpunkt zielgerichtet vertreten. Je nachdem wie Sie es wünschen, treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
Wir garantieren eine effektive und professionelle Verhandlungsführung, um Ihnen zu Ihrem Erfolg zu verhelfen!
Gerne können Sie auch einen kurzfristigen Besprechungstermin vereinbaren oder uns Ihr Anliegen zunächst telefonisch schildern.