Für Leitende Angestellte im Rechtssinne ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Betriebsverfassungsgesetz als auch das Arbeitszeitgesetz nicht gelten. Am bedeutsamsten ist wohl die nur eingeschränkte Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Definition eines leitenden Angestellten im Kündigungsschutzgesetz enger ist als auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene.

Gerade die Frage, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt, ist äußerst komplex und bedarf kompetenter fachanwältlicher Beurteilung.

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