Neben einem Arbeitsentgelt in einer bestimmten, festen Höhe kann die weitere Vergütung als Provisionszahlung vereinbart werden. Zulässig ist es auch, die Vergütung eines Arbeitnehmers gänzlich auf Basis einer Provisionszahlung zu vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer in etwa ein dem üblichen Verdienst der Tätigkeit angemessenes Entgelt erzielen kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Vereinbarung sittenwidrig, der Arbeitgeber schuldet den üblichen Verdienst. Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine Gewinnbeteiligung oder Umsatzprovision zu vereinbaren.

Sowohl bei Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages oder sofern Probleme bei der Abrechnung oder Auszahlung der Provision auftreten, können Sie die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden umfangreich und kompetent beraten.