Ein solches kann während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bedeuten, dass es dem Arbeitnehmer untersagt ist, Geschäfte in der gleichen Branche, also in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu machen.

Hält sich der Arbeitnehmer an ein solches Wettbewerbsverbot nicht, so macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig und riskiert eine Kündigung. Ein Wettbewerbsverbot kann auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Zulässig ist eine solche Vereinbarung jedoch unter anderem nur längstens für zwei Jahre; zudem muss der Arbeitgeber eine Entschädigung für diese Einschränkung leisten.

Das Wettbewerbsverbot ist ein äußerst komplexes Thema, so dass hier kompetenter anwaltlicher Rat unumgänglich ist. Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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