Zahlungsverzug liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit nicht leistet.

Der Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten, hierauf zu reagieren: Neben der Zahlungsklage kann er ein sog. Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend machen, d.h. seine (weitere) Arbeitsleistung aufgrund des Zahlungsrückstandes vorläufig verweigern. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da nicht in allen Fällen des Zahlungsverzugs ein Zurückbehaltungsrecht zulässig ist und das Fernbleiben vom Arbeitsplatz als unentschuldigtes Fehlen eine Kündigung rechtfertigen kann. Ist der Zahlungsrückstand erheblich , so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach einer vorherigen Abmahnung des Arbeitgebers auchaußerordentlich kündigen und ggf. zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen.

Beim Thema Zahlungsverzug ist die fachkompetente Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Einzelfalles dringend geboten, welche wir gerne für Sie übernehmen.

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