Der sog. Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt und stellt eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer dar, die dann eingreift, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt. Geregelt werden insbesondere die Fragen, welche Folgen sich daraus für diejenigen Arbeitnehmer ergeben, die in dem zu veräußernden Betrieb oder Betriebsteil arbeiten.
Die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt und welche konkreten Folgen dies hat, ist einzelfallabhängig. Insbesondere bei betrieblichen Umstrukturierungen als auch bei der Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen ist die Frage eines Betriebsüberganges und deren Folgen wichtig. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
Um hier kostspielige Überraschungen zu vermeiden, ist eine anwaltliche Beratung im Vorfeld eines Betriebsüberganges unerlässlich. Gerne beraten die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Anwaltskanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Rechte und Pflichten und über die Folgen eines etwaigen Betriebsüberganges.