Statt von Arbeitnehmerüberlassung spricht man auch von Zeitarbeit oder Leiharbeit. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht von Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden beraten sowohl Zeitarbeitsunternehmen, als auch Leiharbeitnehmer und Entleiherfirmen umfassend, um dadurch zu einem reibungslosen Leiharbeitsverhältnis beizutragen. Selbstverständlich übernehmen wir neben der Beratung auch die Prozessvertretung.