Hierzulande obliegt die Regelungskompetenz betreffend Löhne und Gehälter den Tarifparteien, so dass es keinen gesetzlich fixierten allgemein gültigen Mindestlohn gibt.

Mindestlöhne können aber durch Tarifverträge festgelegt werden. Wird ein solcher Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, gilt der darin festgelegte Mindestlohn auch für Arbeitnehmer, die nicht tarifvertraglich gebunden sind.

Letztlich gilt das Verbot sittenwidriger Löhne gem. § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Anstelle der somit nichtigen Gehaltsvereinbarung tritt der Anspruch auf übliche Vergütung, wobei berücksichtigt wird, was in einer bestimmten Gegend in einer bestimmten Branche als übliches Gehalt gezahlt wird.