Die Probezeit dient dem Arbeitgeber, den neu eingestellten Mitarbeiter prüfen zu können und dauert üblicherweise sechs Monate.

Während der Probezeit gelten oft kürzere als die normalen Kündigungsfristen, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Hiervon kann jedoch aufgrund tarifvertraglicher Regelungen abgewichen werden.

Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist. Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Länge der Probezeit erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.

Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden beraten Sie gerne umfassend in einem persönlichen Gespräch.

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