Scheinselbstständig ist, wer als Selbstständiger beispielsweise im Rahmen einer freien Mitarbeiterschaft tätig ist, obwohl die Tätigkeit als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen ist. Im Arbeitsrecht erfolgt die Abgrenzung zwischen einer freien Mitarbeit und einem Arbeitnehmer u.a. nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, d.h. inwieweit die Person die Arbeit im Wesentlichen frei gestalten kann und sich die Arbeitszeit selbst einteilen kann sowie der Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation. Maßgeblich sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls.

Relevant ist die Frage der Scheinselbständigkeit insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht.

Die Fachanwälte der Anwaltskanzlei Becker | Leupolt in Mainz und Wiesbaden sind auch zu diesem Thema beratend tätig.

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