Ein Geschäftsführer ist Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft und damit kein Arbeitnehmer. Der zugrunde liegende Anstellungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH und seine Stellung als Dienstvertragspartei sind rechtlich voneinander unabhängig.
In der Kanzlei der Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Becker | Leupolt in Mainz undWiesbaden erhalten Sie, unter Berücksichtigung der vielfältigen Besonderheiten, welche sowohl in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht zu beachten sind, eine ausführliche und kompetente Beratung.