Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht


Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Der Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ wird Rechtsanwälten in Deutschland verliehen und dient dem Nachweis, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen der Fachanwaltsbezeichnung sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Ist ein Rechtsanwalt Fachanwalt, besteht gemäß § 15 FAO eine Fortbildungspflicht. Das bedeutet, dass er jährlich in seinem Spezialrechtsgebiet wissenschaftlich publizieren muss oder mindestens an einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen hat.

Die Fortbildungspflicht soll in erster Linie sicherstellen, dass der Fachanwalt die neuste Rechtsprechung, die das ausgewählte Rechtsgebiet betrifft, kennt und für die Mandanten anwenden kann. So ist der Fachanwalt stets auf dem aktuellen rechtlichen Stand und dadurch in der Lage, die auftretenden Rechtsprobleme der Mandanten juristisch zu lösen.

Unsere Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit Büros in Mainz und Wiesbaden vertritt bundesweit Unternehmen, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Vorstände, Geschäftsführer, freie Mitarbeiter und Betriebsräte in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts.

Nachfolgend können Sie sich über ausgesuchte Themen aus dem Bereich Arbeitsrecht informieren: